Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nach § 14 BGB

Firma dressel prototec GmbH, Am Roten Hügel 6, 96242 Sonnefeld, Stand Mai 2009
Vorbemerkung: AG = Auftraggeber, AN = Auftragnehmer

1. GELTUNG

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag ausschließlich.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der AN stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Geschäftsbedingungen des AN gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die Lieferung oder Leistung an den AG vorbehaltslos ausgeführt wird.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen AN und AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4. Sollte eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen nichtig sein oder nichtig werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäfts.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. An dieses Angebot sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
2.3. Hat der AG für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er den AN von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die Spezifizierung des AG als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
2.4. Gegenüber dem AG gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Der AN ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem AG innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
2.5. Tritt der AG nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so hat der AN Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn vom AN ein höherer oder vom AG ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
2.6. Der AN ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
3.2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
3.3. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, ist der AN zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom AG in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der AG einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu leisten.
3.5. Kommt der AG mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des AN- ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen, soweit der AN nicht einen höheren Schaden nachweist.
3.6. Stellt der AG seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die Gesamtforderung des AN sofort fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte.
3.7. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des AG von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

4. LIEFERUNG

4.1. Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom AN ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
4.2. Der Beginn des vom AN angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der dem AG obliegenden Mitwirkungspflichten voraus.
4.3. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann hat der AN dem AG unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
4.4. Der AN ist zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann vom AN getragen.
4.5. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstige Umweltschäden sowie beim AN oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die den AN ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der AN hat den AG unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Kann der AN auch nach angemessener Fristverlängerung nicht leisten, sind sowohl der AG als auch der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. ABNAHME UND GEFAHRÜBERGANG

5.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den AG erfolgt im Betrieb des AN, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Wünscht der AG die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des AG wird die Ware versichert.
5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den AG über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des AN erfolgt. Dies gilt entsprechend auch für Teilleistungen.
5.4. Bei Abnahmeverzug kann der AN die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des AG.

6. SACHMÄNGELHAFTUNG UND VERJÄHRUNG

6.1. Der AG hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß. Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- u. Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, gewährt der AN für Mängel der Ware zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Dabei ist der AN berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des AG die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) festzulegen. Im Falle der Nacherfüllung trägt der AN die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen, insbesondere bei unerheblichen Mängeln, steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu.
6.4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. der Ablieferung des Auftragsgegenstandes.
6.5. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Auftragsgegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des AN vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.
6.6. Weitere Ansprüche des AG gegen den AN aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher seiner gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
7.2. Solange der AN Eigentum an der Ware hat, hat der AG ihm einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG dem AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der AN rechtzeitig geeignete Schritte zur Wahrung seiner Rechte einleiten kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der AG für den dem AN entstandenen Schaden.
7.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Zur Weiterveräußerung ist der AG nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN berechtigt. Der AG verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den AN abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4. Wird die Ware – während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts – mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts seiner Ware zum Wert der anderen bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der AG wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den AN aufbewahren.
7.5. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.

8. ERWEITERTES PFANDRECHT

8.1. Dem AN steht wegen seiner Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des AG zu.
8.2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem AG gehört.

9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes als vereinbart; dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
9.3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.